Praktische Informationen

  • Erste Kontaktaufnahme / Anmeldung
    Wenn Sie Fragen haben oder sich bei uns anmelden möchten, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch. Direkt erreichbar sind wir in unserer Telefonsprechzeit immer dienstags von 12.00 bis 12.50 Uhr und mittwochs von 10.00 bis 10.50 Uhr. Bei Bedarf vereinbaren wir dann möglichst zeitnah einen Kennenlern-Termin.
     
  • Psychotherapeutische Sprechstunde
    Seit dem 01.04.2017 muss vor Beginn einer Psychotherapie eine sogenannte „Psychotherapeutische Sprechstunde“ wahrgenommen werden. Dabei muss die sich anschließende Psychotherapie nicht bei den Therapeutinnen bzw. Therapeuten durchgeführt werden, bei denen die psychotherapeutische Sprechstunde stattgefunden hat. Wenn Sie mit uns einen psychotherapeutischen Sprechstunden-Termin vereinbaren möchten, rufen Sie bitte innerhalb unserer Telefonsprechzeit (dienstags von 12.00 bis 12.50 Uhr und mittwochs von 10.00 bis 10.50 Uhr) an.
     
  • Erste Stunden und Kosten­übernahme
    Zunächst vereinbaren wir einen psychotherapeutischen Sprechstundentermin bzw., falls dieser bereits im Vorfeld stattgefunden hat, einen ersten Termin zum gegenseitigen Kennenlernen. Es stehen bis zu fünf weiteren Terminen zur Verfügung, um eine diagnostische Abklärung vorzunehmen. Gemeinsam treffen wir die Entscheidung, ob die Behandlung fortgesetzt wird. Die insgesamt maximal sechs Stunden (probatorische Phase) werden, ebenso wie die psychotherapeutische Sprechstunde, von der Krankenkasse immer und ohne Antrag übernommen
     
  • Therapieverlauf
    Eine Therapiestunde dauert 50 Minuten und findet in der Regel wöchentlich statt. In Krisensituationen besteht die Möglichkeit, diese auch häufiger in Anspruch zu nehmen.
     
  • Beantragung der Psycho­therapie bei der Krankenkasse
    Um eine psychotherapeutische Behandlung bei der Krankenkasse beantragen zu können, bedarf es zuerst einer ärztlichen Abklärung, um ausschließen zu können, dass die bestehenden Symptome auf (rein) körperlichen Ursachen beruhen. Ihr Kinder-, Haus- oder Facharzt (z.B. Psychiater) füllt hierzu den sogenannten Konsiliarbericht aus, das erforderliche Formular erhalten Sie frühzeitig von uns.
    Antragssteller ist die zu behandelnde Person bzw. der Haupt­versicherte.
    Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist die Einwilligung beider Elternteile Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapie. Jugendliche können notfalls auch ohne Wissen oder Einwilligung ihrer Eltern die Beantragung einer Psycho­therapie veranlassen. Dies wird im Einzelfall gemeinsam in den ersten Kennenlern-Stunden besprochen und entschieden.
    Die weiteren erforderlichen Formalitäten zur Beantragung bei der Krankenkasse werden von uns übernommen, den genauen Ablauf erklären wir Ihnen gerne persönlich.
     
  • Beantragung der Psycho­therapie für Privat­versicherte und Beihilfe­berechtigte
    Wenn die Behandlung über eine private Versicherung abzurechnen ist, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung über das dort übliche Verfahren (z.B. Antrags­pflicht oder jährlich festgelegte Stundenzahl). Bei der Beihilfe­berechtigung erfolgt die Erstattung nach den Beihilfe­vorschriften. Abgerechnet wird nach der Gebühren­ordnung für Psycho­therapeuten (GOP).
     
  • Selbstzahler
    Bei der Inanspruchnahme von Selbstzahler-Leistungen oder wenn Sie sich dazu entscheiden, die Kosten für eine Psychotherapie selbst zu übernehmen, erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0221 - 680 73 40 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.